Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätsförderungsgesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1963 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 194/1963, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, BGBl. Nr. 113/1953)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1963,, zu den Paragraphen eins, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1953,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 8 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 anzuwenden. Die Bestimmung des Art. I Z 9 tritt am 1. Jänner 1964 in Kraft.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 8 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 anzuwenden. Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, tritt am 1. Jänner 1964 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. b des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden,Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden,
wenn die Begünstigungen der §§ 1 bis 6 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in Anspruch genommen werden, erstmals auf die Verwendung jener Rücklagen, die im Wirtschaftsjahr 1964 (1963/1964) steuerfrei gebildet werden, oder wenn die Verwendung der Rücklage vor deren Bildung erfolgte, erstmals auf die im Wirtschaftsjahr 1964 (1963/1964) erfolgte Verwendung der Rücklage,wenn die Begünstigungen der Paragraphen eins bis 6 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in Anspruch genommen werden, erstmals auf die Verwendung jener Rücklagen, die im Wirtschaftsjahr 1964 (1963 aus 1964,) steuerfrei gebildet werden, oder wenn die Verwendung der Rücklage vor deren Bildung erfolgte, erstmals auf die im Wirtschaftsjahr 1964 (1963 aus 1964,) erfolgte Verwendung der Rücklage,
wenn die Begünstigungen der §§ 8 und 9 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in Anspruch genommen werden, erstmals auf jene begünstigten Anlagen, deren Baubeginn in das Wirtschaftsjahr 1964 (1963/1964) fällt.wenn die Begünstigungen der Paragraphen 8 und 9 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in Anspruch genommen werden, erstmals auf jene begünstigten Anlagen, deren Baubeginn in das Wirtschaftsjahr 1964 (1963 aus 1964,) fällt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12160791
Alte Dokumentnummer
N5195325474L