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§ 1

Fassungen
31.07.1963 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 194/1963
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 131.07.196331.12.2018 BGBl. Nr. 194/1963 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsförderungsgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.07.1963BGBl. Nr. 194/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

58/05 Förderungen

Beachte

Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1963,.

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Unternehmungen, die ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke der Stromabgabe an Dritte elektrische Energie erzeugen oder leiten (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen), können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1952 bis 1968 endenden Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bilden.
  2. Absatz 2,Die Zuweisungen an die steuerfreie Rücklage dürfen 80 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes, der sich vor Bildung der Rücklage im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus dem Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung ergeben würde, nicht übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Bildung der Rücklage (Absatz eins,) verbleibenden Gewinn zu berechnen. Neben dieser Zuweisung dürfen für das Kalenderjahr 1952 keine Zuweisungen an Rücklagen auf Grund des Investitionsbegünstigungsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1951,, vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Die Begünstigung gemäß Absatz eins, kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, Einkommensteuergesetz ermitteln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006212

Dokumentnummer

NOR12068598

Alte Dokumentnummer

N5195325461L