Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätsförderungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1953 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 194/1963.Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1963,.
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Unternehmungen, die ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke der Stromabgabe an Dritte elektrische Energie erzeugen oder leiten (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen), können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1952 bis 1968 endenden Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bilden.
(2)Absatz 2,Die Zuweisungen an die steuerfreie Rücklage dürfen 80 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes, der sich vor Bildung der Rücklage im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus dem Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung ergeben würde, nicht übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Bildung der Rücklage (Abs. 1) verbleibenden Gewinn zu berechnen. Neben dieser Zuweisung dürfen für das Kalenderjahr 1952 keine Zuweisungen an Rücklagen auf Grund des Investitionsbegünstigungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 192/1951, vorgenommen werden.Die Zuweisungen an die steuerfreie Rücklage dürfen 80 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes, der sich vor Bildung der Rücklage im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus dem Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung ergeben würde, nicht übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Bildung der Rücklage (Absatz eins,) verbleibenden Gewinn zu berechnen. Neben dieser Zuweisung dürfen für das Kalenderjahr 1952 keine Zuweisungen an Rücklagen auf Grund des Investitionsbegünstigungsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1951,, vorgenommen werden. (3)Absatz 3,Die Begünstigung gemäß Abs. 1 kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz ermitteln.Die Begünstigung gemäß Absatz eins, kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, Einkommensteuergesetz ermitteln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12068598
Alte Dokumentnummer
N5195325461L