Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätsförderungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1953 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
Anlagen, für welche die steuerliche Begünstigung nach der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944, Deutsches RGBl. I S. 278, anerkannt wurde, sind über Antrag ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1952 nach Maßgabe der §§ 8 und 9 dieses Bundesgesetzes steuerlich begünstigt zu behandeln, jedoch nicht länger als 20 Jahre ab Betriebsbeginn der betreffenden Anlage; die Begünstigungen nach §§ 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes können nicht in Anspruch genommen werden. Anlagen, für welche die steuerliche Begünstigung nach der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944, Deutsches RGBl. I S. 278, anerkannt wurde, sind über Antrag ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1952 nach Maßgabe der Paragraphen 8 und 9 dieses Bundesgesetzes steuerlich begünstigt zu behandeln, jedoch nicht länger als 20 Jahre ab Betriebsbeginn der betreffenden Anlage; die Begünstigungen nach Paragraphen eins bis 6 dieses Bundesgesetzes können nicht in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12068607
Alte Dokumentnummer
N5195325470L