Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätsförderungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Bund wird in den Bundesvoranschlägen für das Jahr 1954 einen Betrag von mindestens 100 Millionen Schilling, für das Jahr 1955 einen Betrag von mindestens 120 Millionen Schilling, für die Jahre 1956, 1957 und 1958 jährlich einen Betrag von mindestens 160 Millionen Schilling und für die folgenden Jahre einschließlich 1963 jährlich einen Betrag von mindestens 250 Millionen Schilling für den Erwerb von Anteilen
an der Verbundgesellschaft (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes) oderan der Verbundgesellschaft (Paragraph 5, des 2. Verstaatlichungsgesetzes) oder
an Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes),an Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben (Paragraph 4, des 2. Verstaatlichungsgesetzes),
vorsehen.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung.) Der Bund wird in den Bundesvoranschlägen der Jahre 1964 bis 1968 jährlich einen Betrag von mindestens 300 Millionen Schilling für die im Abs. 1 genannten Zwecke vorsehen.(Verfassungsbestimmung.) Der Bund wird in den Bundesvoranschlägen der Jahre 1964 bis 1968 jährlich einen Betrag von mindestens 300 Millionen Schilling für die im Absatz eins, genannten Zwecke vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12068609
Alte Dokumentnummer
N5195325472L