Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
31.07.1963 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 194/1963
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 231.07.196331.12.2018 BGBl. Nr. 194/1963 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsförderungsgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.07.1963BGBl. Nr. 194/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

58/05 Förderungen

Beachte

Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1963,.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Von der Rücklage (Paragraph eins,) müssen, soweit die jährliche Zuweisung zwei Millionen Schilling übersteigt, mindestens 30 v. H. verwendet werden:
    1. Litera a
      zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen, die von der Verbundgesellschaft (Paragraph 5, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,) oder von Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben (Paragraph 4, des 2. Verstaatlichungsgesetzes), begeben werden, oder
    2. Litera b
      zur Gewährung von Darlehen an die in Litera a, genannten Unternehmungen mit einer Laufzeit nicht unter 15 Jahren und zu einem Zinsfuß, der die Bankrate im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht übersteigt, oder
    3. Litera c
      nach Maßgabe des Paragraph 4, des 2. Verstaatlichungsgesetzes zum Ersterwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben, wobei der Zeichnungsbetrag mit dem Eineinhalbfachen angerechnet wird.
    Die Verwendungsmöglichkeiten gemäß Litera a bis c können nebeneinander angewendet werden.
  2. Absatz 2,Der verbleibende Teil (Absatz eins,) der Rücklage darf nur verwendet werden:
    1. Litera a
      für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung elektrischer Energie;
    2. Litera b
      für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft (Wasserkraftwerke), sofern diese Maßnahmen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind. Dies gilt auch für Wasserkraftwerke, wenn der Steuerpflichtige mit der Steuererklärung einen Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vorlegt, daß hierin nach Wärmeeinheiten gemessen die überwiegende Verwendung inländischer Kohle sichergestellt ist. Die Entscheidung, ob Anschaffungen oder Herstellungen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind, obliegt dem Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft;
    3. Litera c
      für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit diese das Kapital zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Litera a, oder b verwenden;
    4. Litera d
      für die Gewährung von Darlehen an inländische Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Laufzeit nicht unter 15 Jahren und zu einem Zinsfuß, der die Bankrate im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht übersteigt, oder zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begeben werden, wenn in diesen Fällen das Kapital zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Litera a, oder Litera b, verwendet wird.
  3. Absatz 3,Wird die Rücklage zum Erwerb von Teilschuldverschreibungen gemäß Absatz eins und 2 verwendet, so können die Begünstigungen des Energieanleihegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1953,, oder des Sparbegünstigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1953,, nicht in Anspruch genommen werden.
  4. Absatz 4,Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Absatz 2, Litera a und b gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Stromleitungsanlagen auch alle Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Wenn Darlehen nach Absatz eins, Litera b, in einem Jahr gewährt werden, in dem Teilschuldverschreibungen nach Absatz eins, Litera a, nicht begeben werden, können diese Darlehen bei der nächstfolgenden Begebung von Teilschuldverschreibungen (Absatz eins, Litera a,) gekündigt und der Gegenwert zur Zeichnung solcher Teilschuldverschreibungen verwendet werden. Diese Umwandlung hat auf die Bildung der Rücklage (Paragraph eins,) und auf ihre Verwendung keinen Einfluß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006212

Dokumentnummer

NOR12068599

Alte Dokumentnummer

N5195325462L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/113/P2/NOR12068599