Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätsförderungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1953 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 194/1963.Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1963,.
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Unterhält eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe an Dritte dienen, so kann sie die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung des Gewinnes des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung besteht.
(2)Absatz 2,Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom als auch Wärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe entfallende Gewinn nach dem Verhältnis des Umsatzes aus der Stromabgabe zum gesamten Umsatz des Wärmekraftwerkes festzustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12068601
Alte Dokumentnummer
N5195325464L