Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
31.07.1963 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 194/1963
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 831.07.196331.12.2018 BGBl. Nr. 194/1963 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsförderungsgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.07.1963BGBl. Nr. 194/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

58/05 Förderungen

Beachte

Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1963,.

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die auf den Gewinn aus den begünstigten Anlagen entfällt, ermäßigt sich ab dem Betriebsgewinn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
  2. Absatz 2,Die Vermögensteuer, der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen und die Aufbringungsumlage, die auf die begünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
  3. Absatz 3,Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die begünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
  4. Absatz 4,Für die Bauzeit sind Vermögensteuer, Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen und Aufbringungsumlage nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.
  5. Absatz 5,Der Baubeginn der begünstigten Anlagen muß in die Zeit vom 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1968 fallen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006212

Dokumentnummer

NOR12068605

Alte Dokumentnummer

N5195325468L