Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätsförderungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1953 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 194/1963.Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1963,.
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die auf den Gewinn aus den begünstigten Anlagen entfällt, ermäßigt sich ab dem Betriebsgewinn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2)Absatz 2,Die Vermögensteuer, der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen und die Aufbringungsumlage, die auf die begünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(3)Absatz 3,Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die begünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(4)Absatz 4,Für die Bauzeit sind Vermögensteuer, Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen und Aufbringungsumlage nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.
(5)Absatz 5,Der Baubeginn der begünstigten Anlagen muß in die Zeit vom 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1968 fallen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12068605
Alte Dokumentnummer
N5195325468L