Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
20.08.1953 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 113/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 920.08.195331.12.2018 BGBl. Nr. 113/1953 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsförderungsgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.08.1953BGBl. Nr. 113/1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

58/05 Förderungen

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Besteht für die begünstigten Anlagen eine gesonderte Buchführung, welche die gesonderte Ermittlung des steuerbegünstigten Gewinnes und Vermögens ermöglicht, so ist diese Buchführung der Gewinn- und Vermögensermittlung zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Besteht eine solche Buchführung nicht, so ist
    1. Litera a
      vom gesamten Gewinn (gesamten Gewerbeertrag) auszugehen. Die auf die begünstigten Anlagen entfallenden Anteile am Gewinn (Gewerbeertrag) sind nach dem Verhältnis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Anlagen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gesammten Anlagen festzustellen;
    2. Litera b
      vom gesamten Vermögen (gesamten Gewerbekapital) auszugehen. Das begünstigte Vermögen und der begünstigte Anteil am Gewerbekapital ergibt sich gleichfalls aus dem Verhältnis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Anlagen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gesamten Anlagen.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Gewinnermittlung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006212

Dokumentnummer

NOR12068606

Alte Dokumentnummer

N5195325469L