Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätsförderungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1953 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Besteht für die begünstigten Anlagen eine gesonderte Buchführung, welche die gesonderte Ermittlung des steuerbegünstigten Gewinnes und Vermögens ermöglicht, so ist diese Buchführung der Gewinn- und Vermögensermittlung zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Besteht eine solche Buchführung nicht, so ist
vom gesamten Gewinn (gesamten Gewerbeertrag) auszugehen. Die auf die begünstigten Anlagen entfallenden Anteile am Gewinn (Gewerbeertrag) sind nach dem Verhältnis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Anlagen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gesammten Anlagen festzustellen;
vom gesamten Vermögen (gesamten Gewerbekapital) auszugehen. Das begünstigte Vermögen und der begünstigte Anteil am Gewerbekapital ergibt sich gleichfalls aus dem Verhältnis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Anlagen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gesamten Anlagen.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Gewinnermittlung
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12068606
Alte Dokumentnummer
N5195325469L