Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Konzessionsbehörden haben die genehmigten Fahrpläne in geeigneter Form dem Herausgeber des Amtlichen Österreichischen Kursbuches zur Veröffentlichung zu übersenden.
(2)Absatz 2,Die Fahrpläne, eine Aufstellung der Beförderungspreise (Tarifdreieck) sowie die Beförderungsbedingungen sind in den Fahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Abfahrts- beziehungsweise Ankunftszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068620
Alte Dokumentnummer
N5195417407L