Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die in § 11 Abs. 2 Z 1 und 3 bezeichneten Kraftfahrzeuge müssen vorne ein Zielschild tragen. Bei Omnibussen muß dieses während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die Witterung sonst erfordert, mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, es darf jedoch nicht blenden.Die in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 3 bezeichneten Kraftfahrzeuge müssen vorne ein Zielschild tragen. Bei Omnibussen muß dieses während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die Witterung sonst erfordert, mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, es darf jedoch nicht blenden.
(2)Absatz 2,Im Ortslinienverkehr kann die Konzessionsbehörde die Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit beleuchtbaren Linienbezeichnungen anordnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12083929
Alte Dokumentnummer
N5199442353J