Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 904/1994Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei den Einstiegen sind Griffstangen so anzuordnen, daß sie beim Ein- und Aussteigen schon vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können.
(2)Absatz 2,Im Ortslinienverkehr müssen bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem IV. Abschnitt der KFV erstmalig zugelassen werden und nicht mit automatisch schließenden Türen ausgestattet sind, die Räder, vor denen sich Ein- oder Ausstiege befinden, ausgenommen Notausstiege, zweckmäßig abgeschirmt sein.Im Ortslinienverkehr müssen bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem römisch vier. Abschnitt der KFV erstmalig zugelassen werden und nicht mit automatisch schließenden Türen ausgestattet sind, die Räder, vor denen sich Ein- oder Ausstiege befinden, ausgenommen Notausstiege, zweckmäßig abgeschirmt sein.
(3)Absatz 3,Falls solche Fahrzeuge vorwiegend im Ortslinienverkehr mit häufigem Fahrgastwechsel verwendet werden, müssen die Ein- und Ausstiege so angeordnet, und hinsichtlich der Breite, Ausgestaltung der Trittbretter (Stufen) und Anhaltegelegenheiten so beschaffen sein, daß ein sicherer und rascher Fahrgastwechsel gewährleistet ist. Die Tritthöhe soll nicht mehr als 300 mm betragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068624
Alte Dokumentnummer
N5195417411L