Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 904/1994Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 16.Paragraph 16,
Zur Unterbringung kleinerer Gepäckstücke und, soweit die Fahrzeuge nicht im Ortslinienverkehr Verwendung finden, zum Aufhängen von Kleidern, sind zweckdienliche Einrichtungen in ausreichender Zahl anzubringen. Die Gepäckträger müssen so beschaffen sein, daß einem Herunterfallen von Gepäckstücken vorgebeugt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068626
Alte Dokumentnummer
N5195417413L