Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
02.09.1954 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1902.09.195431.12.1999 BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

02.09.1954BGBl. Nr. 206/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

B. Betriebsleitung.

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer hat für die Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes zu sorgen. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, daß sich die im Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge stets in verkehrs- und betriebsicherem Zustand befinden und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten.
  2. Absatz 2,Soweit es nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist, soll der Unternehmer für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung erlassen. Eine solche muß erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (Paragraph 20, Absatz eins,) bestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068629

Alte Dokumentnummer

N5195417416L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/206/P19/NOR12068629