Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
B. Betriebsleitung.
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Unternehmer hat für die Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes zu sorgen. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, daß sich die im Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge stets in verkehrs- und betriebsicherem Zustand befinden und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten.
(2)Absatz 2,Soweit es nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist, soll der Unternehmer für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung erlassen. Eine solche muß erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (§ 20 Abs. 1) bestellt wird.Soweit es nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist, soll der Unternehmer für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung erlassen. Eine solche muß erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (Paragraph 20, Absatz eins,) bestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068629
Alte Dokumentnummer
N5195417416L