Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
02.09.1954 bis 30.11.1994 — BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 202.09.195430.11.1994 BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 904/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.09.1954BGBl. Nr. 206/1954

Außerkrafttretensdatum

30.11.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 904/1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Bewerbers (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des KflG. 1952) erstreckt sich auf seine bisherige Tätigkeit auf dem Gebiete des Verkehrswesens sowie auf sein berufliches und außerberufliches Verhalten.
  2. Absatz 2,Die Sicherheit eines Betriebes erscheint gewährleistet, wenn auf diesen die Voraussetzungen des KflG. 1952 und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen sowie der sonstigen einschlägigen Gesetze und Verordnungen zutreffen und die Persönlichkeit des Bewerbers erwarten läßt, daß die gegenständlichen Vorschriften auch in Zukunft eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist als gegeben anzunehmen, wenn seine Vermögenslage (Eigenmittel oder langfristige Kredite) es befähigen, die erforderlichen Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen anzuschaffen und die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068612

Alte Dokumentnummer

N5195417399L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/206/P2/NOR12068612