Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 21.Paragraph 21,
Der Unternehmer oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Konzessionsbehörde
sofort Mitteilung zu machen über
Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung;
Unfälle, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;
Betriebsstörungen von längerer Dauer als 24 Stunden;
bis zum Zehnten des nachfolgenden Monates über
die Zahl der verwendeten Fahrzeuge;
die zurückgelegten Fahrtkilometer;
die Zahl der beförderten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068631
Alte Dokumentnummer
N5195417418L