Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
C. Fahrdienst.
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Fahrpersonal hat sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
(2)Absatz 2,Dem Fahrer ist untersagt:
Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit leidet;
während des Dienstes geistige Getränke oder Rauschgifte zu sich zu nehmen;
während der Fahrt mit anderen Personen zu sprechen;
während der Fahrt zu rauchen.
(3)Absatz 3,Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß auch für Schaffner und Kontrollpersonen.Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 gelten sinngemäß auch für Schaffner und Kontrollpersonen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068632
Alte Dokumentnummer
N5195417419L