Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
D. Benützung der Fahrzeuge.
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Jedem Fahrgast ist ein laufend numerierter Fahrtausweis auszufolgen, aus dem Fahrtstrecke und Fahrpreis hervorgehen. Wenn der Unternehmer keine besonderen Aufzeichnungen über die zeitliche Ausgabe der Fahrtausweise führt, muß aus dem Fahrtausweis auch der Fahrtag ersichtlich sein. Im Ortslinienverkehr genügt der Aufdruck des Fahrpreises auf dem Fahrtausweis.
(2)Absatz 2,Für tarifpflichtiges Gepäck ist ein Gepäckschein auszugeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068634
Alte Dokumentnummer
N5195417421L