Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
02.09.1954 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2502.09.195431.12.1999 BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

02.09.1954BGBl. Nr. 206/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Unternehmers und des Fahrpersonales Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.
  2. Absatz 2,Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
    1. Ziffer eins
      Mit dem Fahrer während der Fahrt zu sprechen;
    2. Ziffer 2
      die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;
    3. Ziffer 3
      in den Fahrzeugen zu rauchen, wenn nicht die Konzessionsbehörde eine Ausnahme genehmigt;
    4. Ziffer 4
      ein vom Fahrpersonal als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten.
  3. Absatz 3,Die Verbote des Absatz 2, Ziffer eins bis 3, sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den Fahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Sitzplatz

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068635

Alte Dokumentnummer

N5195417422L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/206/P25/NOR12068635