Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Unternehmers und des Fahrpersonales Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.
(2)Absatz 2,Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
Mit dem Fahrer während der Fahrt zu sprechen;
die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;
in den Fahrzeugen zu rauchen, wenn nicht die Konzessionsbehörde eine Ausnahme genehmigt;
ein vom Fahrpersonal als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten.
(3)Absatz 3,Die Verbote des Abs. 2 Z. 1 bis 3, sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den Fahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.Die Verbote des Absatz 2, Ziffer eins bis 3, sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den Fahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068635
Alte Dokumentnummer
N5195417422L