Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
E. Haltestellen.
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Haltestellen werden vom Landeshauptmann auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgesetzt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungskreis einer Bundespolizeibehörde auch diese und die Gemeinden zu laden.
(2)Absatz 2,Aus besonders wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen vorschreiben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12083932
Alte Dokumentnummer
N5199442356J