Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Haltestellen sind durch ein Haltestellenzeichen kenntlich zu machen.
(2)Absatz 2,Das Haltestellenzeichen (Abb. 1) ist ein gelbes, grünumrandetes Schild in Form eines Signalarmes, dessen kreisrunde Scheibe ein „H“ und dessen Arm die nähere Bezeichnung des Unternehmers, beides in grüner Schrift, enthält. Der Durchmesser der Scheibe beträgt 250 mm. Die Länge des Armes bis zur Mitte des Buchstabens „H“ beträgt 500 mm.
(3)Absatz 3,Die Haltestellenzeichen sind mit wetterbeständiger Farbe oder mit reflektierendem Material zu belegen. Sie können auch in gleicher Form und Farbe als beleuchtete Transparente ausgebildet werden.
(4)Absatz 4,Als Farbtöne sind zu verwenden
für grün
Farbton RAL 6001.
Bei Verwendung von reflektierendem Material ist in erster Linie die richtige Farbtönung bei Tageslicht maßgebend.
(5)Absatz 5,Der Unternehmer hat an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, beziehungsweise bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Dokumentnummer
NOR12068637
Alte Dokumentnummer
N5195417424L