Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
02.09.1954 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2702.09.195431.12.1999 BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

02.09.1954BGBl. Nr. 206/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Haltestellen sind durch ein Haltestellenzeichen kenntlich zu machen.
  2. Absatz 2,Das Haltestellenzeichen (Abb. 1) ist ein gelbes, grünumrandetes Schild in Form eines Signalarmes, dessen kreisrunde Scheibe ein „H“ und dessen Arm die nähere Bezeichnung des Unternehmers, beides in grüner Schrift, enthält. Der Durchmesser der Scheibe beträgt 250 mm. Die Länge des Armes bis zur Mitte des Buchstabens „H“ beträgt 500 mm.
  3. Absatz 3,Die Haltestellenzeichen sind mit wetterbeständiger Farbe oder mit reflektierendem Material zu belegen. Sie können auch in gleicher Form und Farbe als beleuchtete Transparente ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Als Farbtöne sind zu verwenden
    für gelb
    Farbton RAL 1012
    für grün
    Farbton RAL 6001.
    Bei Verwendung von reflektierendem Material ist in erster Linie die richtige Farbtönung bei Tageslicht maßgebend.
  5. Absatz 5,Der Unternehmer hat an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, beziehungsweise bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068637

Alte Dokumentnummer

N5195417424L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/206/P27/NOR12068637