Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 29.Paragraph 29,
Befinden sich die Haltestellen mehrerer Unternehmer oder Linien in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern es die örtlichen Verhältnisse gestatten, zu einer Haltestelle zusammenzuziehen. Unter dem gemeinsamen Haltestellenzeichen ist eine rechteckige, gelbe Tafel anzubringen, auf der in grüner Schrift untereinander die Unternehmen anzugeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068639
Alte Dokumentnummer
N5195417426L