Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 904/1994Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Bewerbers (§ 4 Abs. 1 Z. 1 des KflG. 1952) erstreckt sich auf seine bisherige Tätigkeit auf dem Gebiete des Verkehrswesens sowie auf sein berufliches und außerberufliches Verhalten.Die Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Bewerbers (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des KflG. 1952) erstreckt sich auf seine bisherige Tätigkeit auf dem Gebiete des Verkehrswesens sowie auf sein berufliches und außerberufliches Verhalten.
(2)Absatz 2,Die Sicherheit eines Betriebes erscheint gewährleistet, wenn auf diesen die Voraussetzungen des KflG. 1952 und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen sowie der sonstigen einschlägigen Gesetze und Verordnungen zutreffen und die Persönlichkeit des Bewerbers erwarten läßt, daß die gegenständlichen Vorschriften auch in Zukunft eingehalten werden.
(3)Absatz 3,Die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist als gegeben anzunehmen, wenn seine Vermögenslage (Eigenmittel oder langfristige Kredite) es befähigen, die erforderlichen Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen anzuschaffen und die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068612
Alte Dokumentnummer
N5195417399L