Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
02.09.1954 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3002.09.195431.12.1999 BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

02.09.1954BGBl. Nr. 206/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Haltestellenzeichen sind quer zur Fahrtrichtung, die Arme von der Fahrbahn fortweisend, gut sichtbar anzubringen. Doppelhaltestellen sind entsprechend kenntlich zu machen (Abb. 4, 6 und 8). Die Entfernung der Haltestellenzeichen vom Rande der Fahrbahn soll 650 mm, die Höhe der Mitte der Zeichen über dem Erdboden 2500 mm betragen.
  2. Absatz 2,Nach den örtlichen Verhältnissen kommt in Betracht die Befestigung:
    1. Ziffer eins
      am oberen Ende eines Ständers (Abb. 3 und 4), der bis zu einer Höhe von 500 mm grün und darüber gelb gestrichen ist;
    2. Ziffer 2
      hängend oder stehend an einem gelb gestrichenen Tragarm (Abb. 5 und 6);
    3. Ziffer 3
      an bereits vorhandenen Masten, Laternenpfählen, Bäumen, Bauwerken u. dgl. unmittelbar durch Schellen (ohne Tragarme), wobei die Maste usw. durch einen etwa 600 mm breiten gelben Ringanstrich in Höhe der Befestigungsstelle zu kennzeichnen sind;
    4. Ziffer 4
      an Leuchtsäulen (Abb. 7 und 8), deren obere, leuchtende Fläche durch einen 20 mm breiten, grünen und gelben Rand gekennzeichnet ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068640

Alte Dokumentnummer

N5195417427L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/206/P30/NOR12068640