Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Haltestellenzeichen sind quer zur Fahrtrichtung, die Arme von der Fahrbahn fortweisend, gut sichtbar anzubringen. Doppelhaltestellen sind entsprechend kenntlich zu machen (Abb. 4, 6 und 8). Die Entfernung der Haltestellenzeichen vom Rande der Fahrbahn soll 650 mm, die Höhe der Mitte der Zeichen über dem Erdboden 2500 mm betragen.
(2)Absatz 2,Nach den örtlichen Verhältnissen kommt in Betracht die Befestigung:
am oberen Ende eines Ständers (Abb. 3 und 4), der bis zu einer Höhe von 500 mm grün und darüber gelb gestrichen ist;
hängend oder stehend an einem gelb gestrichenen Tragarm (Abb. 5 und 6);
an bereits vorhandenen Masten, Laternenpfählen, Bäumen, Bauwerken u. dgl. unmittelbar durch Schellen (ohne Tragarme), wobei die Maste usw. durch einen etwa 600 mm breiten gelben Ringanstrich in Höhe der Befestigungsstelle zu kennzeichnen sind;
an Leuchtsäulen (Abb. 7 und 8), deren obere, leuchtende Fläche durch einen 20 mm breiten, grünen und gelben Rand gekennzeichnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068640
Alte Dokumentnummer
N5195417427L