Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
F. Überprüfung der Fahrzeuge.
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Alle im Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge sind dahin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen des Abschnittes V A dieser Verordnung entsprechen (Zustandsprüfung).Alle im Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge sind dahin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf A dieser Verordnung entsprechen (Zustandsprüfung).
(2)Absatz 2,Solche Überprüfungen sind vorzunehmen:
Vor der erstmaligen Verwendung im Linienverkehr;
regelmäßig einmal im Jahr;
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068642
Alte Dokumentnummer
N5195417429L