Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
VI. Ausübung der behördlichen Aufsicht.römisch sechs. Ausübung der behördlichen Aufsicht.
§ 37.Paragraph 37,
Die mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe weisen sich durch von der Konzessionsbehörde ausgestellte Legitimationen aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Besichtigung der Betriebsmittel berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des Aufsichtsrechtes Anspruch auf freie Fahrt mit den im Linienverkehr eingesetzten Verkehrsmitteln.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068647
Alte Dokumentnummer
N5195417434L