Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Konzessionsbescheid hat außer den im § 58 AVG festgelegten Erfordernissen insbesonders zu enthalten:Der Konzessionsbescheid hat außer den im Paragraph 58, AVG festgelegten Erfordernissen insbesonders zu enthalten:
Name, Geburtsdaten und Anschrift des Konzessionswerbers sowie den Betriebssitz;
die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;
die Dauer der Konzession;
die Frist für die Aufnahme des Betriebes;
etwaige Auflagen (§ 4).etwaige Auflagen (Paragraph 4,).
(2)Absatz 2,Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession in einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden Weise zu beurkunden. Die Urkunde stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die im Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten.Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession in einer den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechenden Weise zu beurkunden. Die Urkunde stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die im Absatz eins, angeführten Angaben zu enthalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12083937
Alte Dokumentnummer
N5199442361J