Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Berechtigungen, auf die der § 18 des KflG. 1952 Anwendung zu finden hat, sind von der Konzessionsbehörde auf Ansuchen durch Konzessionsurkunden im Sinne des § 6 Abs. 2 zu bescheinigen. Sie sind weiterhin den beurkundeten Konzessionen entsprechend auszuüben.Berechtigungen, auf die der Paragraph 18, des KflG. 1952 Anwendung zu finden hat, sind von der Konzessionsbehörde auf Ansuchen durch Konzessionsurkunden im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, zu bescheinigen. Sie sind weiterhin den beurkundeten Konzessionen entsprechend auszuüben.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Ansuchen sind binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der nach § 3 des KflG. 1952 zuständigen Konzessionsbehörde einzubringen. Sie haben die Unterlagen zu enthalten, aus denen auf das Bestehen der Berechtigung geschlossen werden kann.Die im Absatz eins, genannten Ansuchen sind binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der nach Paragraph 3, des KflG. 1952 zuständigen Konzessionsbehörde einzubringen. Sie haben die Unterlagen zu enthalten, aus denen auf das Bestehen der Berechtigung geschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068617
Alte Dokumentnummer
N5195417404L