Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1954Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung ist in Schillingen mit dem Zweidreiviertel- bis Fünffachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, festzusetzen (Grundentschädigung).
(2)Absatz 2,Die Festsetzung des Vielfachen erfolgt durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe nach Anhörung des entschädigungspflichtigen Bundeslandes; dabei sind die Vermögensverhältnisse der Landesgesellschaft, wie sie zur Zeit der Verstaatlichung der Anteilsrechte bestanden haben, angemessen zu berücksichtigen. Die Verordnung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz zu erlassen.
(3)Absatz 3,Der Entschädigung sind 30 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 10. Mai 1947 bis 31. Dezember 1954 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen. Auf den Zuschlag sind Gewinne (Dividenden) anzurechnen, die innerhalb des erwähnten Zeitraumes an die Entschädigungsberechtigten verteilt worden sind.
(4)Absatz 4,Das entschädigungspflichtige Bundesland hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen binnen zwei Wochen nach Einlangen der Aufforderung anzugeben, welche Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche für Aktien seiner Landesgesellschaft verkörpern, sich in seinem Besitze befinden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068658
Alte Dokumentnummer
N5195426969L