Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1954Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche über eine Entschädigung gemäß § 9 werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche können auch künftighin abgeschlossen werden.Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche über eine Entschädigung gemäß Paragraph 9, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche können auch künftighin abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Ein von einem entschädigungspflichtigen Bundesland angebotener Entschädigungsvergleich ist für alle nach diesem Bundesgesetz Entschädigungsberechtigten im gleichen Verstaatlichungsfalle verbindlich, wenn der Vergleichsvorschlag von einer Mehrheit angenommen wird, die mindestens 75 v. H. des Nennbetrages der nach diesem Bundesgesetz zu entschädigenden Anteilsrechte vertritt; Wertpapiere im Sinne des § 10 Abs. 4 werden nicht mitgezählt.Ein von einem entschädigungspflichtigen Bundesland angebotener Entschädigungsvergleich ist für alle nach diesem Bundesgesetz Entschädigungsberechtigten im gleichen Verstaatlichungsfalle verbindlich, wenn der Vergleichsvorschlag von einer Mehrheit angenommen wird, die mindestens 75 v. H. des Nennbetrages der nach diesem Bundesgesetz zu entschädigenden Anteilsrechte vertritt; Wertpapiere im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, werden nicht mitgezählt.
(3)Absatz 3,Der Abschluß eines Entschädigungsvergleiches nach Abs. 2 ist vom entschädigungspflichtigen Bundesland im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.Der Abschluß eines Entschädigungsvergleiches nach Absatz 2, ist vom entschädigungspflichtigen Bundesland im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068662
Alte Dokumentnummer
N5195426973L