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§ 14

Fassungen
ab 27.08.1954 — BGBl. Nr. 189/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute27.08.1954 BGBl. Nr. 189/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

27.08.1954BGBl. Nr. 189/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche über eine Entschädigung gemäß Paragraph 9, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche können auch künftighin abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Ein von einem entschädigungspflichtigen Bundesland angebotener Entschädigungsvergleich ist für alle nach diesem Bundesgesetz Entschädigungsberechtigten im gleichen Verstaatlichungsfalle verbindlich, wenn der Vergleichsvorschlag von einer Mehrheit angenommen wird, die mindestens 75 v. H. des Nennbetrages der nach diesem Bundesgesetz zu entschädigenden Anteilsrechte vertritt; Wertpapiere im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, werden nicht mitgezählt.
  3. Absatz 3,Der Abschluß eines Entschädigungsvergleiches nach Absatz 2, ist vom entschädigungspflichtigen Bundesland im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

10006220

Dokumentnummer

NOR12068662

Alte Dokumentnummer

N5195426973L