Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1954Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,War der Eigentümer verstaatlichter Anteilsrechte am 16. September 1946 durch Tatsachen, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegen, verhindert, über diese Anteilsrechte zu verfügen, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz, es sei denn, daß die Behinderung auf Grund einer in Österreich erwirkten Kraftloserklärung oder gemäß dem Wertpapierbereinigungsgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 188, behoben wird.War der Eigentümer verstaatlichter Anteilsrechte am 16. September 1946 durch Tatsachen, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegen, verhindert, über diese Anteilsrechte zu verfügen, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz, es sei denn, daß die Behinderung auf Grund einer in Österreich erwirkten Kraftloserklärung oder gemäß dem Wertpapierbereinigungsgesetz vom 7. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 188, behoben wird.
(2)Absatz 2,Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz besteht ferner nicht für Anteilsrechte an den in der Anlage aufgezählten Kapitalgesellschaften.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068650
alte Dokumentnummer
N5195426961L