(1)Absatz eins,War der Eigentümer verstaatlichter Anteilsrechte am 16. September 1946 durch Tatsachen, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegen, verhindert, über diese Anteilsrechte zu verfügen, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz, es sei denn, daß die Behinderung auf Grund einer in Österreich erwirkten Kraftloserklärung oder gemäß dem Wertpapierbereinigungsgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 188, behoben wird.War der Eigentümer verstaatlichter Anteilsrechte am 16. September 1946 durch Tatsachen, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegen, verhindert, über diese Anteilsrechte zu verfügen, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz, es sei denn, daß die Behinderung auf Grund einer in Österreich erwirkten Kraftloserklärung oder gemäß dem Wertpapierbereinigungsgesetz vom 7. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 188, behoben wird.