Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 27.08.1954 — BGBl. Nr. 189/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute27.08.1954 BGBl. Nr. 189/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

27.08.1954BGBl. Nr. 189/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ansprüche auf Entschädigung, die nicht in Wertpapieren verkörpert sind, sind frühestens drei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist und – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb weiterer fünf Jahre bei der Österreichischen Staatshauptkasse in Wien geltend zu machen. Hiebei ist die Anmeldung nach Paragraph 6, Absatz eins, nachzuweisen. Das Bundesministerium für Finanzen kann auch andere Nachweise über das Recht auf Entgegennahme der Entschädigung verlangen.
  2. Absatz 2,Entspricht die Österreichische Staatshauptkasse einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht binnen sechs Monaten, so kann der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb eines Jahres im ordentlichen Rechtswege gegen den Bund geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

10006220

Dokumentnummer

NOR12068656

alte Dokumentnummer

N5195426967L