Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staubschädenbekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Wo Staub in einer Weise auftritt, die Gesundheitsstörungen verursachen kann, sind von den gemäß § 100 des Berggesetzes in Betracht kommenden Personen geeignete Maßnahmen gegen die Entwicklung des Staubes, dessen Anreicherung und dessen Fortführung in der Atemluft zu treffen. Soweit diese Maßnahmen zum Schutze der Beschäftigten nicht ausreichen, sind sie durch andere zu ergänzen oder zu ersetzen, die den im besonderen Falle vorliegenden Umständen entsprechen. Paragraph eins, Wo Staub in einer Weise auftritt, die Gesundheitsstörungen verursachen kann, sind von den gemäß Paragraph 100, des Berggesetzes in Betracht kommenden Personen geeignete Maßnahmen gegen die Entwicklung des Staubes, dessen Anreicherung und dessen Fortführung in der Atemluft zu treffen. Soweit diese Maßnahmen zum Schutze der Beschäftigten nicht ausreichen, sind sie durch andere zu ergänzen oder zu ersetzen, die den im besonderen Falle vorliegenden Umständen entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12068674
Alte Dokumentnummer
N5195430654L