Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 185/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.197531.12.1999 BGBl. Nr. 185/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staubschädenbekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 185/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 4, (1) Die gemäß Paragraph 100, des Berggesetzes in Betracht kommenden Personen sind verpflichtet, die gesundheitsgefährlichem Staub (Paragraph 3, Absatz eins,) ausgesetzten Beschäftigten in Zeitabständen, die dem Ausmaß der Gefahr entsprechen, mindestens jedoch alle drei Jahre, durch einen mit der Beurteilung von Staublungenerkrankungen vertrauten Arzt klinisch und mit Hilfe eines Röntgenfilms untersuchen zu lassen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich der Untersuchung zu unterziehen.

  1. Absatz 2,Über die Untersuchungsergebnisse sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Name und das Geburtsdatum des Untersuchten, sein Tauglichkeitsgrad für Arbeiten an Orten mit Staub, der Tag seines Eintrittes in den Betrieb, die Dauer und die Art seiner Beschäftigung an Orten mit Staub sowie der Zeitpunkt der Untersuchung zu ersehen ist.

Gesetzesnummer

10006221

Dokumentnummer

NOR12068677

Alte Dokumentnummer

N5195430657L