Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staubschädenbekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. (1) Die gemäß § 100 des Berggesetzes in Betracht kommenden Personen sind verpflichtet, die gesundheitsgefährlichem Staub (§ 3 Abs. 1) ausgesetzten Beschäftigten in Zeitabständen, die dem Ausmaß der Gefahr entsprechen, mindestens jedoch alle drei Jahre, durch einen mit der Beurteilung von Staublungenerkrankungen vertrauten Arzt klinisch und mit Hilfe eines Röntgenfilms untersuchen zu lassen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich der Untersuchung zu unterziehen.Paragraph 4, (1) Die gemäß Paragraph 100, des Berggesetzes in Betracht kommenden Personen sind verpflichtet, die gesundheitsgefährlichem Staub (Paragraph 3, Absatz eins,) ausgesetzten Beschäftigten in Zeitabständen, die dem Ausmaß der Gefahr entsprechen, mindestens jedoch alle drei Jahre, durch einen mit der Beurteilung von Staublungenerkrankungen vertrauten Arzt klinisch und mit Hilfe eines Röntgenfilms untersuchen zu lassen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich der Untersuchung zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Über die Untersuchungsergebnisse sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Name und das Geburtsdatum des Untersuchten, sein Tauglichkeitsgrad für Arbeiten an Orten mit Staub, der Tag seines Eintrittes in den Betrieb, die Dauer und die Art seiner Beschäftigung an Orten mit Staub sowie der Zeitpunkt der Untersuchung zu ersehen ist.
Dokumentnummer
NOR12068677
Alte Dokumentnummer
N5195430657L