Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staubschädenbekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. In Bergbauen mit gesundheitsgefährlichem Staub (§ 3 Abs. 1) ist zur Staubbekämpfung eine geeignete Aufsichtsperson zu bestellen. Sie ist der Bergbehörde namhaft zu machen. Paragraph 5, In Bergbauen mit gesundheitsgefährlichem Staub (Paragraph 3, Absatz eins,) ist zur Staubbekämpfung eine geeignete Aufsichtsperson zu bestellen. Sie ist der Bergbehörde namhaft zu machen.
Dokumentnummer
NOR12068678
Alte Dokumentnummer
N5195430658L