Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1956Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 1
Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gewähren einander die unbedingte Behandlung des meistbegünstigten Staates auf dem Gebiete des Handels und der Schiffahrt zwischen den beiden Staaten.
Sie ergreifen im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetzgebung alle geeigneten Maßnahmen, um den gegenseitigen Austausch von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern.
Schlagworte
Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
NOR40006517