Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1956Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 4
Die Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus dem Gebiet des einen der Vertragschließenden Teile stammen, werden nach ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles keinerlei anderen oder höheren inländischen Steuern oder Gebühren unterworfen werden als jenen, die von gleichartigen Boden- und Industrieerzeugnissen, die aus dem Gebiete eines beliebigen dritten Staates stammen, eingehoben werden oder in Zukunft eingehoben werden könnten.
Schlagworte
Bodenerzeugnis, Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
NOR40006520