Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1956Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 6
Unter Beachtung der Bedingungen, die für eine zeitweilige Zulassung in die Gebiete der beiden Vertragschließenden Teile gelten, werden folgende Gegenstände von Zöllen und anderen Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr befreit werden:
Warenmuster, die nicht als Gebrauchsgegenstände verwendet werden können;
Gegenstände, darunter Maschinen und Maschinenteile, die zur Durchführung von Proben, Experimenten und Reparaturen eingeführt werden;
Gekennzeichnete Umschließungen und Behältnisse, die üblicherweise im Handel verwendet werden und für den Warentransport vorgesehen sind;
Waren, die für Ausstellungen, Handelsmessen und Wettbewerbe bestimmt sind.
Schlagworte
Einfuhr, Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
NOR40006522