Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 166/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.08.197431.12.2018 BGBl. Nr. 166/1956 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Säger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 166/1956

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Soweit sich Paragraph eins, auf die Art des Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht, ist ihm durch das Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, (materiell) derogiert worden vergleiche Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 51, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Säger (Paragraph eins a, Absatz eins, Litera b, Ziffer 44, der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses oder sonstigen Ausbildungsverhältnisses in Sägewerksbetrieben und über eine nach ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) geleistete Dienstzeit in Sägewerksbetrieben erforderlich.
  2. Absatz 2,Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) im Sinne des Absatz eins, ist durch das Lehrzeugnis (den Lehrbrief, das Ausbildungszeugnis) und das Zeugnis über die allenfalls vorgesehene, mit Erfolg abgelegte Lehrlingsprüfung (Ausbildungsabschlußprüfung) nachzuweisen. Statt des Prüfungszeugnisses kann bei Lehrverhältnissen in Gewerbebetrieben eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, bei Lehr- oder Ausbildungsverhältnissen in der Landwirtschaft zugehörigen Betrieben eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer darüber beigebracht werden, daß zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) eine solche Prüfung nicht vorgesehen war.
  3. Absatz 3,Die gesamte Verwendungszeit (Lehr- oder sonstige Ausbildungszeit und Dienstzeit) muß mindestens fünf Jahre betragen und eine Tätigkeit am Rundholzplatz, an Sägewerkshauptmaschinen (in der Sägehalle), bei der Werkzeugbehandlung und am Schnittholzplatz umfassen.

Anmerkung

1. Zu § 1a Abs. 1 lit. b Z 44 der Gewerbeordnung: D.i. die Gewerbeordnung 1859; nunmehr § 103 Abs. 1 lit. b Z 38 der Gewerbeordnung 1973.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974

Schlagworte

Ausbildungsabschlussprüfung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10006232

Dokumentnummer

NOR12068757

Alte Dokumentnummer

N5195614483S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/166/P1/NOR12068757