Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Säger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 166/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Befähigungsnachweis kann auch erbracht werden:
bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens einjährigen Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß § 1 Abs. 3 durch den Nachweisbei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens einjährigen Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 3, durch den Nachweis
des erfolgreichen Besuches der Höheren Abteilungen für Holztechnik an den Technischen und Gewerblichen Bundeslehranstalten (Bundesgewerbeschulen) oder
des erfolgreichen Besuches der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten dreijährigen Fachschule für Sägetechnik in Kuchl;
bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens zweijährigen Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß § 1 Abs. 3 durch den Nachweisbei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens zweijährigen Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 3, durch den Nachweis
des mit den vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossenen forstwirtschaftlichen Studiums an der Hochschule für Bodenkultur,
des erfolgreichen Besuches der Fach- und Meisterschulen für Bau- und Möbeltischler oder der Fachschulen und Bauhandwerkerschulen für Zimmerer an den Bundesfachschulen oder sonstigen Technischen und Gewerblichen Bundeslehranstalten (Bundesgewerbeschulen),
des erfolgreichen Besuches der Höheren Abteilungen für Holzbau an den Technischen und Gewerblichen Bundeslehranstalten (Bundesgewerbeschulen) oder
des erfolgreichen Besuches einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Unterrichtsanstalt der unter lit. b und lit. c angeführten Schularten.des erfolgreichen Besuches einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Unterrichtsanstalt der unter Litera b und Litera c, angeführten Schularten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
NOR12068758
Alte Dokumentnummer
N5195614484S