Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Säger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 166/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Vorschrift des § 1 Abs. 1, daß die Dienstzeit nach ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses zu leisten ist, findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine zehnjährige Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß § 1 Abs. 3 zurückgelegt haben. Die Vorschrift des Paragraph eins, Absatz eins,, daß die Dienstzeit nach ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses zu leisten ist, findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine zehnjährige Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zurückgelegt haben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
NOR12068760
Alte Dokumentnummer
N5195614486S