Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stickereiförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.05.1985
Außerkrafttretensdatum
25.11.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 14.Paragraph 14,
Über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung und auf Zurückzahlung von Beiträgen im Rahmen des Beitragsausgleichs gemäß § 7 Abs. 1 sowie über die Einstellung und Rückforderung einer Unterstützung entscheidet der Verwaltungsausschuß mit Bescheid. Über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung und auf Zurückzahlung von Beiträgen im Rahmen des Beitragsausgleichs gemäß Paragraph 7, Absatz eins, sowie über die Einstellung und Rückforderung einer Unterstützung entscheidet der Verwaltungsausschuß mit Bescheid.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR12068775
Alte Dokumentnummer
N5195621466L