Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stickereiförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.05.1985
Außerkrafttretensdatum
25.11.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Sicherung des Bestandes der Vorarlberger Stickereiwirtschaft und zu ihrer Förderung haben die im § 7 genannten Gewerbetreibenden Beiträge nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg zu entrichten.Zur Sicherung des Bestandes der Vorarlberger Stickereiwirtschaft und zu ihrer Förderung haben die im Paragraph 7, genannten Gewerbetreibenden Beiträge nach Maßgabe der Paragraphen 7 bis 9 an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Einhebung und Verwaltung dieser Beiträge obliegt einem Verwaltungsausschuß bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg.
(3)Absatz 3,Das Beitragsaufkommen darf nur für Zwecke der Unterstützung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, für vom Verwaltungsausschuß gemäß § 3 beschlossene sonstige stickereifördernde Maßnahmen und für die mit der Einhebung und Verwaltung der Beiträge verbundenen Kosten verwendet werden.Das Beitragsaufkommen darf nur für Zwecke der Unterstützung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, für vom Verwaltungsausschuß gemäß Paragraph 3, beschlossene sonstige stickereifördernde Maßnahmen und für die mit der Einhebung und Verwaltung der Beiträge verbundenen Kosten verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR12068761
Alte Dokumentnummer
N5195621452L