Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stickereiförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Verwaltungsausschuß besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus:
vier von der Fachgruppentagung der Fachgruppe Stickereiindustrie gewählten Mitgliedern dieser Fachgruppe,
vier von der Vollversammlung der Vorarlberger Innung der Sticker gewählten Mitgliedern dieser Innung,
dem Leiter und seinen zwei Stellvertretern und
einem Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg.
(2)Absatz 2,Der Leiter und seine beiden Stellvertreter werden von allen in Abs. 1 unter lit. a und b genannten acht Mitgliedern des Verwaltungsausschusses unter dem Vorsitz des Vertreters der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg (Abs. 1 lit. c) mit drei Viertel Stimmenmehrheit gewählt. Ihr Amt üben sie ehrenhalber aus. Eine Aufwandsentschädigung kann ihnen gewährt werden.Der Leiter und seine beiden Stellvertreter werden von allen in Absatz eins, unter Litera a und b genannten acht Mitgliedern des Verwaltungsausschusses unter dem Vorsitz des Vertreters der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg (Absatz eins, Litera c,) mit drei Viertel Stimmenmehrheit gewählt. Ihr Amt üben sie ehrenhalber aus. Eine Aufwandsentschädigung kann ihnen gewährt werden.
(3)Absatz 3,Der Leiter, seine beiden Stellvertreter und der Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg gehören dem Verwaltungsausschuß mit beratender Stimme an.
(4)Absatz 4,Der Verwaltungsausschuß entscheidet unter dem Vorsitz des Leiters oder eines seiner beiden Stellvertreter mit zwei Drittel Stimmenmehrheit. Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Leiter oder einem seiner Stellvertreter von den unter Abs. 1 lit. a und b genannten Mitgliedern mindestens je zwei Mitglieder anwesend sind.Der Verwaltungsausschuß entscheidet unter dem Vorsitz des Leiters oder eines seiner beiden Stellvertreter mit zwei Drittel Stimmenmehrheit. Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Leiter oder einem seiner Stellvertreter von den unter Absatz eins, Litera a und b genannten Mitgliedern mindestens je zwei Mitglieder anwesend sind.
(5)Absatz 5,Die Funktionsdauer des Verwaltungsausschusses ist durch die Funktionsdauer der nach dem Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung gewählten Ausschüsse der Fachgruppe Stickereiindustrie und der Vorarlberger Innung der Sticker begrenzt.Die Funktionsdauer des Verwaltungsausschusses ist durch die Funktionsdauer der nach dem Handelskammergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung gewählten Ausschüsse der Fachgruppe Stickereiindustrie und der Vorarlberger Innung der Sticker begrenzt.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR12068762
Alte Dokumentnummer
N5195621453L