Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.05.1985 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.05.198531.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stickereiförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 3,

Der Verwaltungsausschuß hat über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung oder auf Zurückzahlung von Beiträgen im Rahmen des Beitragsausgleiches gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, über die Einstellung oder Rückforderung einer zuerkannten Unterstützung sowie über Anträge auf Festlegung einer längeren Laufzeit (Betriebszeit) gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu entscheiden. Weiters hat er unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft sonstige stickereifördernde Maßnahmen (zB zur Strukturverbesserung und Werbung) zu beschließen und die hiefür aufzuwendenden Mittel festzulegen. Er hat ferner die im Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Formblätter und Richtlinien an die Gewerbetreibenden auszugeben.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068763

Alte Dokumentnummer

N5195621454L