Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stickereiförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.05.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Verwaltungsausschuß hat über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung oder auf Zurückzahlung von Beiträgen im Rahmen des Beitragsausgleiches gemäß § 7 Abs. 1, über die Einstellung oder Rückforderung einer zuerkannten Unterstützung sowie über Anträge auf Festlegung einer längeren Laufzeit (Betriebszeit) gemäß § 13 Abs. 2 zu entscheiden. Weiters hat er unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft sonstige stickereifördernde Maßnahmen (zB zur Strukturverbesserung und Werbung) zu beschließen und die hiefür aufzuwendenden Mittel festzulegen. Er hat ferner die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Formblätter und Richtlinien an die Gewerbetreibenden auszugeben. Der Verwaltungsausschuß hat über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung oder auf Zurückzahlung von Beiträgen im Rahmen des Beitragsausgleiches gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, über die Einstellung oder Rückforderung einer zuerkannten Unterstützung sowie über Anträge auf Festlegung einer längeren Laufzeit (Betriebszeit) gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu entscheiden. Weiters hat er unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft sonstige stickereifördernde Maßnahmen (zB zur Strukturverbesserung und Werbung) zu beschließen und die hiefür aufzuwendenden Mittel festzulegen. Er hat ferner die im Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Formblätter und Richtlinien an die Gewerbetreibenden auszugeben.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR12068763
Alte Dokumentnummer
N5195621454L