Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.1985 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.05.198531.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stickereiförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dem Leiter (Stellvertreter des Verwaltungsausschusses) obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Leitung der Geschäftskanzlei und ihre Rechnungsführung;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und des Kontrollausschusses;
    3. Ziffer 3
      die Ermittlungen über die Bezugsberechtigung nach Paragraph 10,;
    4. Ziffer 4
      die Zeichnung der Bescheide im Namen des Verwaltungsausschusses;
    5. Ziffer 5
      die Auszahlung der Unterstützungen;
    6. Ziffer 6
      die Plombierung der Maschinen und die Abnahme der Plomben (Paragraph 11,);
    7. Ziffer 7
      die Kontrolle der Verschrottung von Stickereimaschinen, wenn hiefür eine Unterstützung gewährt wird;
    8. Ziffer 8
      die Kontrolle der Mindeststichpreise;
    9. Ziffer 9
      die Kontrolle der Laufzeiten (Betriebszeiten) der Stickmaschinen, falls solche gemäß Paragraph 13, Absatz eins, festgesetzt werden;
    10. Ziffer 10
      die Durchführung der ihm vom Verwaltungsausschuß sonst übertragenen Aufgaben.
  2. Absatz 2,Den Organen des Verwaltungsausschusses sind alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Mindeststichpreise, der Laufzeit der Stickmaschinen (Paragraph 13,), der Grundlagen für die Beitragsleistung und der Voraussetzungen für die Unterstützungszahlungen notwendig sind; es ist ihnen Einblick in den Betrieb und in die Geschäftsbücher zu geben.
  3. Absatz 3,Die Organe des Verwaltungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068764

Alte Dokumentnummer

N5195621455L