Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stickereiförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.05.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Dem Leiter (Stellvertreter des Verwaltungsausschusses) obliegen:
die Leitung der Geschäftskanzlei und ihre Rechnungsführung;
die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und des Kontrollausschusses;
die Ermittlungen über die Bezugsberechtigung nach § 10;die Ermittlungen über die Bezugsberechtigung nach Paragraph 10,;
die Zeichnung der Bescheide im Namen des Verwaltungsausschusses;
die Auszahlung der Unterstützungen;
die Plombierung der Maschinen und die Abnahme der Plomben (§ 11);die Plombierung der Maschinen und die Abnahme der Plomben (Paragraph 11,);
die Kontrolle der Verschrottung von Stickereimaschinen, wenn hiefür eine Unterstützung gewährt wird;
die Kontrolle der Mindeststichpreise;
die Kontrolle der Laufzeiten (Betriebszeiten) der Stickmaschinen, falls solche gemäß § 13 Abs. 1 festgesetzt werden;die Kontrolle der Laufzeiten (Betriebszeiten) der Stickmaschinen, falls solche gemäß Paragraph 13, Absatz eins, festgesetzt werden;
die Durchführung der ihm vom Verwaltungsausschuß sonst übertragenen Aufgaben.
(2)Absatz 2,Den Organen des Verwaltungsausschusses sind alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Mindeststichpreise, der Laufzeit der Stickmaschinen (§ 13), der Grundlagen für die Beitragsleistung und der Voraussetzungen für die Unterstützungszahlungen notwendig sind; es ist ihnen Einblick in den Betrieb und in die Geschäftsbücher zu geben.Den Organen des Verwaltungsausschusses sind alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Mindeststichpreise, der Laufzeit der Stickmaschinen (Paragraph 13,), der Grundlagen für die Beitragsleistung und der Voraussetzungen für die Unterstützungszahlungen notwendig sind; es ist ihnen Einblick in den Betrieb und in die Geschäftsbücher zu geben.
(3)Absatz 3,Die Organe des Verwaltungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR12068764
Alte Dokumentnummer
N5195621455L