Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1957Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
ARTIKEL XARTIKEL römisch zehn
Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen
Die Mitglieder können der Behörde Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, die der Behörde bei der Verwirklichung ihrer Ziele und Durchführung ihrer Aufgaben dienlich sein können.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Dokumentnummer
NOR40057702