Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1957Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
ARTIKEL XIIIARTIKEL römisch dreizehn
Vergütung der Mitglieder
Sofern zwischen dem Gouverneursrat und dem Mitglied, das der Behörde Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zur Verfügung stellt, nichts anderes vereinbart wird, schließt der Gouverneursrat mit dem betreffenden Mitglied ein Abkommen über die für die Lieferungen und Leistungen zu zahlende Vergütung.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Dokumentnummer
NOR40057705