Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 27.09.1957 — BGBl. Nr. 216/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute27.09.1957 BGBl. Nr. 216/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

27.09.1957BGBl. Nr. 216/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

ARTIKEL römisch neunzehn

Zeitweilige Entziehung von Privilegien

A. Ein Mitglied der Behörde, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Behörde im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Behörde, wenn sein Rückstand den Betrag der Beiträge erreicht oder übersteigt, die von ihm für die vorangegangenen zwei Jahre der Behörde geschuldet werden. Dessenungeachtet kann die Generalkonferenz diesem Mitglied gestatten, das Stimmrecht auszuüben, wenn sie feststellt, daß der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluß hat.

B. Ein Mitglied, das ständig die Vorschriften dieser Statuten oder irgendeines gemäß diesen Statuten von ihm geschlossenen Abkommens verletzt, kann durch einen auf Empfehlung des Gouverneursrates von der Generalkonferenz mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßten Beschluß von der Ausübung seiner ihm aus der Mitgliedschaft zustehenden Privilegien und Rechte zeitweilig ausgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057711

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/216/A19/NOR40057711