Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 27.09.1957 — BGBl. Nr. 216/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute27.09.1957 BGBl. Nr. 216/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

27.09.1957BGBl. Nr. 216/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

ARTIKEL römisch zwei

Ziele

Ziel der Behörde ist es, den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zum Wohlstand auf der ganzen Welt rascher und in größerem Ausmaße wirksam werden zu lassen. Sie stellt soweit als möglich sicher, daß die von ihr oder über ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057694

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/216/A2/NOR40057694